"Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort übernachten und die arbeitsfreie Zeit (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem andern Ort (sog. Familien- oder Freizeitort) verbringen." (› Kantonales Steueramt Zürich).
In der Schweiz darf ein Wochenaufenthalter nur während der Woche am Arbeitsort wohnen. Er ist verpflichtet, während den Wochenenden an seinen Wohnsitz zurückzukehren, d.h. dorthin, wo sein Heimatschein deponiert ist. Wochenaufenthalter haben der Einwohnerkontrolle einen Heimatausweis (wird von der zivilrechtlichen Wohnsitz-Gemeinde ausgestellt) zu übergeben. Die Steuerverwaltung prüft in regelmässigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt sind.
Für auswärtigen Wochenaufenthalt kann in der Schweiz bei den Steuern ein Abzug beansprucht werden, sofern dieser beruflich bedingt ist (Kriterien sind insbesondere die Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsort, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel oder unregelmässige Arbeitszeiten). Ein Wochenaufenthalter lebt z.B. im Kanton Graubünden, arbeitet aber im Kanton Zürich, wo er während der Woche wohnt. Als Wochenaufenthalter bezahlt er seine Steuern im Kanton Graubünden. Dabei kann er in der Steuererklärung die Kosten für das auswärtige Zimmer, für Verpflegung und die Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort in Abzug bringen.
Der gesetzliche Wohnsitz, wo man die Steuern bezahlt und angemeldet ist, gilt bei Wochenaufenthalt für die Berechnung der obligatorischen Krankenkassenprämie.
Die Angaben über Wochenaufenthalter bei der Einwohnerkontrolle dürfen den Umfang des Notwendigen nicht übersteigen. Nicht gefragt werden darf nach den Zahlen der letzten Steuerveranlagung, nach der Anzahl der Zimmer der Mietwohnung, nach Name, Vorname und Geburtsdatum des Konkubinatspartners, nach Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum der nächsten Familienangehörigen sowie nach Mitgliedschaften in Vereinen sowie nach deren Name und Ort des Vereins. Diese Angaben sind allesamt nicht erforderlich und daher unverhältnismässig. Weiter » Tätigkeitsbericht 2005
Nicht gefragt werden darf, mit welchem Verkehrsmittel die Fahrten zwischen Wohnort und Wochenaufenthaltsort zurückgelegt werden, ob es sich um eigene oder vom Vermieter zur Verfügung gestellte Möbel handelt oder wo sich der Hausarzt und Zahnarzt befinden. Auch Fragen zu zu Freizeit- oder politischen Aktivitäten und zur Arbeitsplatzsituation (wie z.B. Dauer des Arbeitsweges, gewähltes Verkehrsmittel, Beschäftigungsgrad) sind nicht erforderlich und daher unverhältnismässig. Ergeben sich im Einzelfall Unklarheiten, kann die Gemeinde bei der betroffenen Person weitere Auskünfte einholen, soweit dies notwendig ist. Auch kann die Richtigkeit einzelner Angaben stichprobenweise überprüft werden. Weiter » Tätigkeitsbericht 2000
Die Frage, welche Angaben über Wochenaufenthalter in einer Gemeinde
erfasst werden dürfen, stellt sich in regelmässiger Weise. Bereits
früher hat der Datenschutzbeauftragte ausführlich zu diesen Fragen
Stellung bezogen und definiert, welche Daten über Wochenaufenthalter
bearbeitet werden dürfen. Dabei wurde auch ein Muster-Fragebogen
für den Wochenaufenthalt erstellt.
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»
Fragebogen für den Wochenaufenthalt
Quelle: Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich
Eine grosse Wohnung allein ist kein ausreichender Grund, um einen Wochenaufenthalter am Arbeitsort für steuerpflichtig zu erklären. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Mit Stellenantritt als Dozent an der Luzerner Hochschule für Technik und Architektur in Horw LU mietete ein heute 46-jähriger Mann aus dem Kanton Zug eine 4-Zimmer-Wohnung an seinem neuen Arbeitsort. Gleichzeitig meldete er sich als Wochenaufenthalter in Horw an. Seine Steuern bezahlte er aber weiterhin im steuergünstigen Kanton Zug. » weiter
Quelle: www.ktipp.ch, 18. Oktober 2008
Die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet, ist umstritten. Vor allem in den grösseren Städten, wo Tausende von so genannten Wochenaufenthalter leben – davon soll es in der ganzen Schweiz etwa 100'000 geben. Ein Wochenaufenthalter lebt beispielsweise im Kanton Graubünden, arbeitet aber in Zürich, wo er während der Woche wohnt. Üblicherweise muss er seine Steuern an seinem Wohnsitz zahlen. » weiter
Quelle: www.selezione.ch
Bundesverfassung Art. 24
Schweizerinnnen und Schweizer
haben das Recht, sich an jedem Ort in der Schweiz niederzulassen.
Zivilgesetzbuch Art. 23
Der Wohnsitz einer Person befindet
sich an jenem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält.
Zivilgesetzbuch Art. 24
Der einmal begründete Wohnsitz
einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein
im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein
neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Quelle: Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle
Wer an seinen freien Tagen regelmässig an den bisherigen Wohnsitz zurückkehrt, begründet am anderen Ort einen Wochenaufenthalt. Der Wochenaufenthalter ist am Arbeitsort grundsätzlich weder stimmberechtigt noch steuerpflichtig. Welche Wochenaufenthalter sind „echte Wochenaufenthalter“? Welche Wochenaufenthalter geniessen lediglich die steuerlichen Vorteile der Wohnsitz-Gemeinde? Zum Teil ist dies eine „fliessende Definition“ mit einer grossen Grauzone!
Es ist oft schwierig, eine Person zur Hinterlegung des Heimatscheines zu zwingen, wenn sie bloss Wochenaufenthalt begründen will. Selbst wenn die Sachlage eindeutig zu Ungunsten des Betroffenen liegt kann oft weder die Anmeldung, noch die Verlängerung des Wochenaufenthaltes zwecks Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes verweigert werden! Es gibt hier nur eine Lösung: die Steuerverwaltung bzw. Kant. Veranlagungsbehörde verfügt einen steuerrechtlichen Wohnsitz. Diese prüft aufgrund eines Fragebogens die Sachlage und verfügt rechtskräftig, wo die Steuerpflicht zu erfüllen ist. » Handbuch für Gemeinden: Wochenaufenthalt
Quelle: Kanton Solothurn
Weitere Informationen unter: www.wochenaufenthalt.info