Steuer, die das Steuerobjekt unmittelbar beim Entstehen (an der Quelle) erfasst. In der Schweiz z.B. die eidg. Verrechnungssteuer, eine "Quellensteuer" auf Zinserträge. Die Verrechnungssteuer ist ihrer Natur nach eine Quellensteuer, fällt in der Schweiz jedoch nicht unter diesen Begriff.
Ansonsten kennt die Schweiz im Gegensatz zu Deutschland und anderen Staaten keine generelle Erhebung einer Quellensteuer (Lohnsteuer) auf Erwerbseinkünfte. Die Erhebung von Quellensteuern erfolgt nur beim folgenden Personen:
Bei Personen mit steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erfolgt die Besteuerung an der Quelle einzig aufgrund des ausländerrechtlichen Status in der Schweiz: Die Quellensteuer wird nur bei Personen ausländischer Staatsangehörigkeit und ohne Niederlassungsbewilligung erhoben. Steuerpflichtig sind primär die Erwerbseinkünfte sowie an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte. Diese Quellensteuer ähnelt sehr der deutschen Lohnsteuer.
Bei Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz handelt es sich um Personen (sowohl natürliche wie juristische), welche Einkünfte aus einer Schweizer Quelle beziehen. Im besonderen sind dies:
Arbeitnehmer mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, die jedoch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben (bspw. Grenzgänger) Arbeitnehmer bei internationalen Transporten, welche von einer Schweizer Reederei, Fluggesellschaft o.ä. beschäftigt werden Künstler, Sportler und Referenten, die in der Schweiz eine persönliche Tätigkeit ausüben Empfänger von Vorsorgeleistungen (Renten und Kapitalabfindungen) Verwaltungsräte, die Entschädigungen von einer Schweizer Firma erhalten Ebenfalls der Quellensteuer unterliegen Hypothekarzinszahlungen an Gläubiger im Ausland, sofern die Hypothek auf einer Liegenschaft in der Schweiz lastet.